Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen sind Grundlage unserer sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Kaufleuten im Sinne der § 1-6 HGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich- rechtlichen Sondervermögen sind unsere Bedingungen auch dann maßgebend, wenn wir uns bei späteren Lieferungen und Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, sofern der Geschäftspartner unsere Bedingungen aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Einkaufsbedingungen des Käufers haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Mündliche Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
II. Angebote, Preise
1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist oder zwischenzeitlich die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl des Kaufgegenstandes hinsichtlich Sorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Käufer die Gefahr eines Übermittlungsfehlers.
2
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unsere Verkaufspreise entsprechend zu erhöhen, soweit der Vertragspartner zu dem in Ziffer I Satz 2 genannten Personenkreis gehört. Gegenüber anderen Personen sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und vorgesehenem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung.
3
Bei Lieferungen, die Franko übernommen werden, wird die Fracht von uns nicht verauslagt, sondern vom Käufer von der Rechnung unter Beifügung der Belege skontofrei abgesetzt.
III. Zahlungsbedingungen
1
Grundsätzlich sind unsere Rechungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Ist eine Skontogewährung vereinbart, so entfällt trotz der Skontoabrede die Skontogewährung, wenn uns gegenüber dem Käufer noch weitere fällige Forderungen bestehen.
2
Gehört der Käufer zu dem in Ziffer I Satz 2 genannten Personenkreis, so hat er vom 20. Tage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe üblicher Bankkreditzinsen mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
3
Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und Zahlunghalber sowie für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
4
Unsere sämtlichen Forderungen werden – auch wenn sie gestundet sind – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- und Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Scheck- oder Wechselproteste vorkommen.
5
Gehört der Käufer zu dem in Ziffer I Satz 2 genannten Personenkreis, beeinflussen irgendwelche Mangelrügen weder seine Zahlungsverpflichtung oder die Zahlungsfälligkeit; er verzichtet ausdrücklich auf jegliches ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht, es sei denn, dass ihm eine unbestrittene Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis zusteht.
6
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an uns geleistet werden. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.
IV. Lieferung
1
Die Nichteinhaltung der Leistungszeit berechtigt den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsanordnung eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Verträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitstörungen, Mangel an notwendigen Rohstoffen und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Lieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
2
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Weigerung oder Verspätung beruhen auf Umständen, die wir zu vertreten haben.
3
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der bestellten Waren und für die Bezahlung des Kaufpreises. Sämtliche Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig in allen den Vertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtverbindlichen Erklärungen entgegen zu nehmen.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Waren geht bei Transport mittels fremder oder eigener Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen oder zum Versand an den Käufer bereitgestellt ist. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käfers auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist.
VI. Gewährleistung
1
Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Werktagen zu melden. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
2
Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, kann der Käufer nach unserer Wahl eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises, Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung verlangen. Weist auch die Ersatzleistung Mängel auf oder scheitert die Nachbesserung, so kann der Käufer auch zusätzliche Wandlung verlangen.
3
Bei Reparatur ist die Gewährleistung auf die einwandfreie Durchführung der Reparaturarbeiten und die Qualität der Ersatzteile beschränkt.
4
Gehört der Käufer zu dem in Ziffer I Satz 2 genannten Personenkreis, so gelten für unsere Gewährleistung folgenden zusätzliche Bedingungen:
a)
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mangelrüge durch uns, soweit die Verjährung nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften schon früher eingetreten ist, zu rügen.
b)
Wir sind berechtigt unsere Gewährleistungsverpflichtung in der Weise zu erfüllen, dass wir unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten an den Käufer abtreten. Nach erfolgreicher Abtretung sind jegliche Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.
c)
Für elektronisches Zubehör gelten die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen elektronischen Industrie und für die Ausführung die VDE-Vorschriften.
d)
Zur Vornahme aller dem Lieferwerk notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Käufer uns bzw. dem Lieferwerk die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
e)
Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt ferner, wenn der Käufer den Kaufgegenstand verändert hat oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlasst hat.
f)
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die Mängel auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder sonstige Einflüsse, die im Bereich des Käufers liegen, zurückzuführen sind.
5
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen sind ausgeschlossen und zwar gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
6
Gebrauchte Maschinen und Geräte sind vom Käufer vor Vertragsabschluß zu besichtigen und auf ihren Zustand hin zu untersuchen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, auch wenn der Käufer auf eine vorherige Besichtigung verzichtet hat. Jegliche Gewährleistung für gebrauchte Maschinen und Geräte und sonstige gebrauchte Gegenstände wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand etwa noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu r Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Falle die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinn der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
4
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus den Vorausabtretungen und Weiterabtretungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
5
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zu Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6
Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der von uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns zur Rückübertragung oder zur Freigabe nach Wahl des Käufers. Mit Tilgung aller Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
VIII. Besondere Bedingungen bei Miete
1
Die Höhe der Miete für die Überlassung der Geräte richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise gelten ab Lager. In der Miete sind die Kosten für Hin- und Rücktransport nicht inbegriffen. Diese werden zu Lasten des Mieters gesondert berechnet.
2
Der Mieter ist verpflichtet die Geräte sorgfältig zu behandeln. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der gemieteten Geräte einschließlich Zubehör zu überzeugen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an. Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der gemieteten Geräte einschließlich Zubehör vom Tage der Übergabe an hin bis zur Rückgabe am Auslieferungsort.
3
Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Geräte gegen alle Risiken. Für die er o der Dritte nach diesen Bedingungen einzustehen haben, auf eigene Kosten zu versichern.
4
Eine Haftung von uns besteht auch dann nicht, wenn dem Mieter oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall der gemieteten Geräte während der Vertragszeit Schaden entstehen.
5
Der Mieter ist verpflichtet uns alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Geräte unverzüglich anzuzeigen. Alle notwendigen Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
6
Die gemieteten Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung an Dritte weder vermietet noch überlassen bzw. verändert werden. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen sie nur im Bundesgebiet verwendet und transportiert werden.
7
Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages auf Grund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens, sind wir berechtigt, die Miete für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Hannover.
2
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für das Mahnverfahren ist Hannover, sonst Wohnsitz des Schuldners
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
